Pflichtangaben auf Rechnungen in Luxemburg
Rechnungen müssen für umsatzsteuerrechtliche Zwecke – z. Bsp. um einen möglichen Vorsteuerabzug geltend machen zu können – einige Anforderungen erfüllen.
Gemäß dem luxemburgischen Umsatzsteuergesetz und unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen muss eine Rechnung grds. folgende Angaben enthalten:
1° das Ausstellungsdatum der Rechnung;
2° eine fortlaufende Nummer, die auf einer oder mehreren Reihen basiert und die Rechnung eindeutig identifiziert;
3° die USt-ID Nummer, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen bewirkt hat;
4° die USt-ID Nummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers, unter der dieser eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er die Steuer schuldet, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erhalten hat;
5° den vollständigen Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
6° die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen;
7° das Datum, an dem die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen bewirkt oder abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die in Absatz 4 Nummer 1° Unterabsatz 1 vierter und fünfter Strich genannte Anzahlung geleistet wird, sofern ein solches Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
8° wenn die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 25 bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird, den Vermerk „Kassenbuchführung“ ;
9° die Bemessungsgrundlage für jeden Steuersatz oder jede Steuerbefreiung, den Einzelpreis ohne Steuer sowie etwaige Skonti, Rabatte oder Rückvergütungen, wenn sie nicht im Einzelpreis enthalten sind;
10° der angewandte Mehrwertsteuersatz;
11° der zu zahlende Mehrwertsteuerbetrag, außer wenn eine Sonderregelung angewendet wird, für die dieses Gesetz eine solche Angabe ausschließt;
12° wenn der Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen die Rechnung anstelle des Lieferanten oder Dienstleisters ausstellt, den Vermerk „Selbstfakturierung“;
13° bei Steuerbefreiung der Verweis auf die anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG oder die entsprechende Bestimmung dieses Gesetzes oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen von der Steuer befreit ist;
14° wenn der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, den Vermerk „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ ;
15° bei der Lieferung eines neuen Beförderungsmittels die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b aufgeführten Angaben ;
16° im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros gemäß Artikel 56bis den Vermerk „Sonderregelung – Reisebüros“ ;
17° bei Anwendung der Sonderregelung für die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 56ter-1 den Vermerk „Sonderregelung – Gebrauchtwaren“, „Sonderregelung – Kunstgegenstände“ oder „Sonderregelung – Sammlungsstücke und Antiquitäten“;
18° wenn der Steuerschuldner ein Fiskalvertreter im Sinne von Artikel 66bis ist, die USt-ID Nummer dieses Fiskalvertreters sowie seinen vollständigen Namen und seine Anschrift.
Für Kleinstbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Betrag EUR 100 inkl. MwSt. nicht übersteigt (Ausnahme: innergemeinschaftliche Warenlieferung, Werklieferungen etc.)), kann eine vereinfachte Rechnung ausgestellt werden, auf der zumindest folgende Angaben gemacht werden müssen:
- Ausstellungsdatum der Rechnung;
- vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens, das die Rechnung ausstellt;
- Menge und Art der gelieferten Waren oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf die Rechnung;
- Betrag der abzuführenden Mehrwertsteuer;
- Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer.
Für Rückfragen zum Umsatzsteuerrecht in Luxemburg stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und erledigen auf Wunsch auch die Umsatzsteuererklärungen für Sie.