Der belgische Gesetzgeber ändert mit Wirkung ab dem 01. Mai 2018 die gesetzlichen Kündigungsfristen im Falle einer einseitigen Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Zuletzt änderten sich die Kündigungsfristen im Rahmen der Einführung des sog. Einheitsstatuts (mit Wirkung zum 1. Januar 2014). Von der jetzigen Gesetzesänderung sind jedoch nur die Dienstverhältnisse betroffen, die noch nicht länger als sechs Monate andauern. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von weniger als drei Monaten beträgt die Kündigungsfrist im Falle einer Arbeitgeberkündigung nunmehr eine Woche (zuvor waren es zwei Wochen). Anschließend verlängert sich die Kündigungsfrist zunehmend.

Vom Arbeitgeber sind nun während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses die folgenden Kündigungsfristen zu beachten:

• Betriebszugehörigkeit < 3 Monate: 1 Woche (zuvor: 2) • Betriebszugehörigkeit 3 Monate bis < 4 Monate: 3 Wochen (zuvor: 4) • Betriebszugehörigkeit 4 Monate bis < 5 Monate: 4 Wochen (zuvor: 4) • Betriebszugehörigkeit 5 Monate bis < 6 Monate: 5 Wochen (zuvor: 4) Für Kündigungen von bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnissen können ggf. Besonderheiten zu berücksichtigen sein. Möchten Sie wissen, welche Kündigungsfristen in Ihrem konkreten Fall zu beachten sind oder benötigen Sie Unterstützung bei den Kündigungsformalitäten in Belgien, so nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter! [/av_textblock]

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