Die staatlich verhängten Maßnahmen zwecks Bekämpfung der Corona-Krise führten zu extremen Einschränkungen für vor allem solche Steuerpflichtige, welche einen grenzüberschreitenden Hintergrund haben. Für Arbeitnehmer, die aufgrund von Kontakt- und Reisebeschränkungen ihre Berufstätigkeit beinahe ausschließlich im Home Office ausüben mussten und vielleicht sogar Kurzarbeitergeld beziehen mussten, hätten sich erhebliche Implikationen hinsichtlich Besteuerung und Sozialversicherung ergeben können.

Mithilfe von zwischenstaatlichen Konsultations- bzw. Verständigungsvereinbarungen konnten diese Konsequenzen abgefedert werden.
Die Konsultationsvereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland wird nach mehrfacher Verlängerung am 30.06.2022  definitiv auslaufen, so dass anschließend wieder ausschließlich die allgemeinen Regelungen des internationalen Steuerrechts gelten.

Was den Aspekt des einschlägigen Sozialversicherungsrechts betrifft, so wird die Arbeit aus dem Home Office heraus bezüglich Grenzgängern auch weiterhin wie normale Arbeit behandelt, solange der Arbeitnehmer ausschließlich aus Gründen der Corona-Bekämpfung von zu Hause aus arbeitet. Auch hier wird es zumindest bis zum 30.06.2022 laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) und auch der entsprechenden belgischen Stellen keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts geben.

Ab Juli 2022 sind jedoch wieder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die eigentlichen Regelungen qua Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen zu berücksichtigen.

Stand: 12.04.2022

 

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