Unternehmen, welche in Belgien ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen, sind in der Regel in diesem Rahmen auch verpflichtet, eine sog. ‚Soziale Bilanz‘ bei der Nationalen Bank Belgiens einzureichen. Diese enthält spezifische sozialrechtliche Informationen über die Belegschaft im Unternehmen – wie also etwa die Anzahl der Beschäftigten, die Höhe der Personalkosten und die Personalfluktuation. Früher mussten auch die Beschäftigungsmaßnahmen in der Sozialen Bilanz angegeben werden. Dies hat sich seit Ende 2008 geändert. Nunmehr erhalten die Unternehmen aus dem Privatsektor zwischen dem 01. Februar und dem 10. März von der Belgischen Sozialversicherung stattdessen eine Übersicht der ergriffenen Beschäftigungsmaßnahmen per Post zugesandt. Zeitlich umfasst diese Übersicht die ersten Quartale des letzten Jahres und das letzte Quartal des vorletzten Jahres. Die Sozialversicherung basiert sich dabei auf die sog. DmfA-Meldungen, welche im Rahmen der Erstellung der belgischen Lohnabrechnungen übermittelt werden. Jeder Arbeitgeber in Belgien muss die DmfA-Meldung abgeben.

Die Übersicht der ergriffenen Beschäftigungsmaßnahmen wird erstellt, um den Unternehmen etwas Arbeit abzunehmen im Rahmen der Vorbereitung von kollektiven Verhandlungen.

Die Übersicht ist entweder:

  • dem Betriebsrat zu übermitteln oder, falls es einen solchen nicht gibt,
  • an den Gewerkschaftsvertreter weiter zu reichen. Gibt es einen solchen ebenfalls nicht, dann
  • müssen die Arbeitnehmer selbst diese Informationen einsehen können.

Die Informationen der Übersicht sind innerhalb eines Monats nach Erhalt bekannt zu machen.

Sollte ein Betriebsrat oder eine Gewerkschaftsdelegation bestehen, so ist die Übersicht bei der Übermittlung der jährlichen Beschäftigungsinformationen zur Verfügung zu stellen.

Sollten Sie Rückfragen haben, so zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

 

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