Für die Entsendung von Mitarbeitern innerhalb der EU gelten demnächst neue Regeln.

Im Falle einer Entsendung wird ein Arbeitnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt.

Das Europäische Parlament hat Ende Mai eine Überarbeitung der Entsendungsregeln beschlossen.

Mithilfe dieser Überarbeitung soll das Grundprinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ rechtlich verankert werden. Dies bedeutet, dass für entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur der jeweils geltende Mindestlohn des Ziellandes gelten soll. Entsandte Arbeitnehmer haben dann vielmehr Anspruch auf das gleiche Entgelt (und die variablen Gehaltsbestandteile) wie ihre Kollegen im Zielland. Gleiches gilt für Leiharbeiter.
Entsendungszulagen gelten dabei als Bestandteil der Entlohnung, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten (Bsp.: Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) gezahlt werden.

Die Dauer einer Entsendung ist auf 12 Monate festgelegt, die bei Bedarf um 6 Monate verlängert werden kann.

Hinweis:
Die bisher geltenden Entsendungsregeln ändern sich vorerst nicht. Das Änderungsverfahren muss auf EU-Ebene zunächst noch definitiv abgeschlossen werden. Anschließend sind die geänderten Vorschriften durch die einzelnen Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umzusetzen.
In Belgien sowie in Luxemburg müssen ausländische Arbeitgeber bereits jetzt alle Bestimmungen des lokalen Arbeitsrechts berücksichtigen, die strafrechtlich verfolgt werden können (Arbeitszeiten, Feiertage, Wohlergehen usw.).
Im Falle einer Entsendung nach Belgien oder Luxemburg wird daher die neue Entsenderichtlinie sicherlich keinen Erdrutsch verursachen, da viele der neuen Vorschriften schon seit Langem angewandt werden.

Sofern Sie Rückfragen hierzu oder zum derzeit geltenden Mindestlohn in Belgien und / oder Luxemburg etc. haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Immer gut informiert mithilfe unserer Updates! 👍

×