Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 910/2014 (sog. eIDAS-Verordnung) über u. a. die elektronische Identifizierung wird der elektronische Arbeitsvertrag dem Papierarbeitsvertrag gleichgestellt, wenn die qualifizierte elektronische Signatur auf dem Arbeitsvertrag den technischen Anforderungen gemäß Anhang I und Anhang II dieser Verordnung entspricht. Das heißt, der elektronische Arbeitsvertrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein.

Das belgische Gesetz vom 15. Januar 2018 sieht nun Erleichterungen dahingehend vor, dass auch in anderer (alternativer) Form elektronisch unterzeichnete Verträge mit einem auf Papier handschriftlich unterzeichneten Arbeitsvertrag gleichgestellt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die elektronische Signatur in der Form erfolgt, dass anhand der elektronischen Unterschrift

• die Identität der Parteien,
• ihre Zustimmung zum Inhalt der Vereinbarung und
• die Wahrung der Integrität der Vereinbarung

festgestellt werden kann.

Im Streitfall ist es Sache des Arbeitgebers, nachzuweisen, dass die konkrete elektronische Signatur diese Anforderungen auch tatsächlich gewährleistet.

Wurde der belgische Arbeitsvertrag elektronisch geschlossen, so sind in der Folge bestimmte Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten zu berücksichtigen.

Die durch dieses Gesetz vorgesehenen Änderungen treten jedoch nicht sofort in Kraft. Hintergrund ist, dass derzeit nicht genügend Anbieter qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste auf dem belgischen Markt vorhanden sind.

Das genaue Datum des Inkrafttretens wird noch durch Königlichen Erlass bestimmt.

Bis zum definitiven Inkrafttreten der Änderungen sollte daher vorerst bei Abschluss eines belgischen Arbeitsvertrages in elektronischer Form noch den Anforderungen der vorgenannten Europäischen Verordnung Rechnung getragen werden.

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