Unternehmen des Bausektors in Belgien können zukünftig von einer noch flexibleren Überstundenregelung Gebrauch machen.
Bisher gab es bereits eine belgische Überstundenregelung im Baugewerbe, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber (steuerrechtlich) recht vorteilhaft war. Die bisherige Regelung sah u. a. vor, dass die reguläre Arbeitszeit (8 Stunden / Tag) während der Sommermonate oder eines Zeitraumes intensiver Tätigkeit um bis zu maximal eine Stunde pro Tag, für die der normale Lohn gezahlt wird, überschritten werden darf. Die Anzahl der Überstunden ist jedoch nach oben hin gedeckelt – d. h., es dürfen nicht mehr als 180 Überstunden pro Kalenderjahr erbracht werden. Anstelle von einer Überstunde / Tag dürfen nunmehr 1,5 Überstunden / Tag geleistet werden. Die Deckelung nach oben (180 Stunden) bleibt jedoch nach wie vor unverändert bestehen.
Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese Stunden geleistet werden, wählen, ob Gleitzeit in Form von Freizeit oder ein Überstundenzuschlag von zwanzig Prozent je Überstunde gewährt werden soll. Für eine Überstunde werden also 120 % des Gehalts gezahlt.
Die Gewährung von Gleitzeit in Form von Freizeit hatte bisher binnen sechs Monaten nach dem Zeitraum, in dem die Arbeitszeitgrenzen überschritten worden sind, zu erfolgen. Nun wurde dieser Zeitraum auf zwölf Monate verlängert. Dies bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der Planung.
In Abweichung von dem grundsätzlichen Verbot der Samstagsarbeit durften Unternehmen des Baugewerbes bisher samstags bis zu 96 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten. Diese Regelung bleibt unverändert bestehen. Der Überstundenzuschlag in Höhe von 50 Prozent ist je an einem Samstag geleistete Stunde zu gewähren – und dies ungeachtet, ob der Arbeitnehmer sich für Gleitzeit in Form von Freizeit entschieden hat oder nicht.
Folgende Arbeiten können samstags verrichtet werden:
- Arbeiten, die zu keinem anderen Zeitpunkt ausgeführt werden können;
- Arbeiten, bei denen die gleichzeitige Ausführung von Bautätigkeiten und anderer Tätigkeiten am selben Ort eine große Gefahr für die Sicherheit und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter darstellt;
- Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht mit anderen Tätigkeiten vereinbar sind.
Die neuen Regelungen traten am 20. Januar 2022 in Kraft.
Die Nutzung dieser Überstunden erfordert ein besonderes Implementierungsverfahren. Erforderliche Vertragsdokumente sind ggf. anzupassen.
Stand: Januar 2022