Der Sommerurlaub steht vor der Tür und damit auch die Zahlung des Urlaubsgeldes für Ihre in Belgien beschäftigten Mitarbeiter.

Rund um den Anspruch auf bezahlten Urlaub in Belgien und das Urlaubsgeld entstehen oftmals viele Fragen.

Im Folgenden greife ich zwei Fragen auf:

1) Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Belgien?

Die Höhe des Urlaubsanspruch richtet sich danach, ob der belgische Mitarbeiter in 2017 (also im vorangegangen Kalenderjahr) durchweg gearbeitet hat. Im Falle einer 6-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch grds. zwei Urlaubstage je gearbeiteten Monat. Im Falle einer 5-Tage-Woche wird der Urlaubsanspruch einer (fiktiven) 6-Tage-Woche mit 5/6 multipliziert. Das Ergebnis hiervon kann nach oben aufgerundet werden.

Hat der belgische Mitarbeiter also während des gesamten Kalenderjahres 2017 gearbeitet, so hat er Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Im Falle einer 6-Tage-Woche sind dies 24 Urlaubstage und im Falle einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage.

2) Was geschieht, falls der Mitarbeiter während des Urlaubs krank wird?

Im belgischen Arbeitsrecht gilt grds. das Prinzip, dass die erste Arbeitsunterbrechung Vorrang genießt. D. h., wird der Mitarbeiter vor Beginn des Urlaubs krank, so hat die Arbeitsunterbrechung infolge der Krankheit Vorrang – die Urlaubstage, die mit den Krankheitstagen zusammenfallen, können später erneut genommen werden. Wird der Mitarbeiter während des Urlaubs krank, dann hat der „Urlaub“ Vorrang – die Urlaubstage gehen dann verloren. Wird der Mitarbeiter jedoch am Wochenende genau vor dem Urlaub krank oder hat er dann einen Unfall, so behält er seinen Urlaubsanspruch.

Hinweis: Laut Europäischem Gerichtshof muss ein Angestellter, der während des Urlaubs krank wird, das Recht haben, die Urlaubstage später erneut zu nehmen. Dies begründet er damit, dass bei der Abwesenheit wegen Krankheit die Genesung im Vordergrund steht, während dies bei der Abwesenheit wegen Urlaubs die Erholung und Entspannung ist – es sich also um zwei unterschiedliche Zielsetzungen handelt. Das belgische Recht ist diesbezüglich noch nicht entsprechend angepasst und Änderungen sind zu erwarten.

Im Falle von Rückfragen können Sie gerne (unverbindlich) Kontakt mit uns aufnehmen.

 

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