Im Falle einer geplanten Entsendung von Personal in die Niederlande sollten zuvor ein paar Formalitäten erledigt werden.

Was genau ist eine Arbeitnehmerentsendung?

Eine Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
  • im Rahmen eines Arbeitsvertrags
  • vorübergehend
  • eine Arbeit in den Niederlanden verrichtet und
  • normalerweise keine Arbeit in den oder von den Niederlanden aus verrichtet.

Vor Beginn der Entsendung ist diese den Behörden im Rahmen einer Entsendemitteilung grds. anzuzeigen und es ist auch eine Kontaktperson vor Ort zu benennen.

Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen kann von der Entsendemitteilung an die niederländischen Behörden abgesehen werden, wie z. Bsp. im Falle der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen.

In bestimmten Fällen ist es auch möglich, lediglich eine Jahresmeldung abzugeben (Bsp. Kleinbetrieb mit maximal 9 Mitarbeitern).

Für Selbständige bestimmter Branchen (z. Bsp. Baugewerbe, Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (Elektromotoren, Batterien usw.), Fleischverarbeitung,…) gilt die Meldepflicht ebenfalls.

Die Mindestarbeitsbedingungen des niederländischen Arbeitsrechts (z. Bsp. Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub, Mindestlohn, Arbeitszeiten) sind im ersten Jahr[1] der Entsendung (12 Monate) zu berücksichtigen. Ab dem 13. Monat ist das niederländische Arbeitsrecht umfassend einschlägig.

Auf Wunsch beraten und unterstützen wir Sie im Rahmen der Entsendung Ihrer Mitarbeiter in die Niederlande. Sprechen Sie uns einfach an.

[1] Die Verlängerung um ein halbes Jahr kann beantragt werden.

 

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