Gesellschaftsgründung in Belgien

In 2019 wurde das Gesellschaftsrecht in Belgien reformiert. Seitdem gelten für Unternehmer und Freiberufler, die ihre Tätigkeit über eine Gesellschaft ausüben, neue Spielregeln.

Ziel des Gesetzgebers war es, das Unternehmertum zu fördern und Unternehmensgründungen zu fördern, und das mit Erfolg.

Genauso wie in Deutschland gibt es in Belgien verschiedene Rechtsformen[1], wobei die ‚belgische GmbH‘ (besloten vennootschap/ société à responsabilité limitée) dank ihrer Flexibilität die mit Abstand populärste und am häufigsten gewählte Rechtsform ist.

Im Rahmen der Gründung bedarf eines Notars, welcher die Gründungsurkunde öffentlich beurkundet.

Eine GmbH kann in Belgien von nur einer Person oder auch mehreren Personen gegründet werden. Dies können Rechtspersonen oder auch natürliche Personen sein.

Ein Mindestanfangskapital ist nicht erforderlich, jedoch muss ein Anfangsvermögen vorhanden sein, das für die Tätigkeit, die die Gesellschaft entwickeln möchte, ausreichend sein wird. Eine Einlage ist erforderlich, um Anteile zu erwerben. Eine Einlage kann in Form von Geld und/oder Sachwerten, aber auch in Form von Know-how und Arbeitskraft geleistet werden.

Im Rahmen der Gründung einer GmbH ist ein Finanzplan zu erstellen. Mit dessen Hilfe sollen der Bedarf und die Ressourcen der Gesellschaft für die ersten beiden Geschäftsjahre eingeschätzt werden können.

Letzterer kann einen entscheidenden Anhaltspunkt im Rahmen einer möglichen späteren Haftung der Anteilseigner/Aktionäre sein. Die Haftung bleibt zwar grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt. Gleichwohl gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen.

Obwohl bspw. im Rahmen der Gründung der Gesellschaft rein formal kein ‚Mindest‘-Kapital erforderlich ist, müssen die Gründer gleichwohl für ausreichendes Kapital sorgen. Sollte sich in einem späteren Insolvenzverfahren herausstellen, dass die Einlage zu Beginn nicht ausreichte, um eine normale Geschäftstätigkeit auszuüben, können die Anteilseigner/Aktionäre als Gründer haftbar gemacht werden.

Die GmbH kann in der Satzung / Gründungsurkunde recht flexibel gestaltet werden (z. Bsp. hinsichtlich der Übertragbarkeit von Anteilen etc.). Es empfiehlt sich daher, gleich zu Beginn Rechtsrat im Rahmen der Gestaltung der Satzung einzuholen, so dass die Satzung so gut wie möglich den Erfordernissen des zu gründenden Unternehmens gerecht wird.

Sprechen Sie uns im Falle von Rückfragen gerne an.

[1] mit Rechtspersönlichkeit: OHG, KG, GmbH, Genossenschaft, AG, SE und SCE

 

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