Wenn Arbeitnehmer vorübergehend von Deutschland nach Belgien entsandt werden, entsteht oftmals die Frage, ob der bezogene Arbeitslohn in Deutschland oder Belgien zu besteuern ist.

Grundsätzlich ist der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters (Deutschland) zu besteuern. Anders ist es allerdings, wenn die Arbeitsleistung in einem anderen Staat ausgeübt wird (wie beispielsweise im Falle einer Arbeitnehmerentsendung von Deutschland nach Belgien). Wird die unselbständige Arbeit im anderen Staat erbracht, so steht grundsätzlich diesem Staat als Tätigkeitsstaat (Belgien) das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu.

Hiervon abweichend steht in letzterem Fall aber doch weiterhin dem Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters (Deutschland) das vollständige Besteuerungsrecht zu, wenn die drei folgenden Voraussetzungen der sog. 183-Tage-Klausel allesamt erfüllt sind.

D. h., Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine in Belgien ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, sind nur dann in Deutschland zu besteuern, wenn

• 1. die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die in Belgien nicht länger als 183 Tage lang – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
• 2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Belgien ansässig ist, und
• 3. die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Belgien hat.

Falls die vorgenannten drei Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt es daher nach wie vor beim Besteuerungsrecht Deutschlands. In Belgien müssen dann keine Steuern abgeführt werden. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die 183 Tage wirklich nicht überschritten werden dürfen – da übliche Arbeitsunterbrechungen bei der Ermittlung der genauen Tage mitzählen.

Sollten Sie die 183 Tage überschreiten, werden, so ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen, ob der Arbeitslohn ganz oder nur zum Teil vom inländischen Lohnsteuerabzug freizustellen ist.

In Belgien ist bei Überschreiten der 183 Tage die Steuer in Belgien abzuführen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie hierbei.

 

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