Im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien sind ausländische Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Entsendung ihre Arbeitnehmer mittels der sog. Limosa-Meldung den belgischen Behörden gegenüber mitzuteilen.

Dieselbe Meldepflicht galt in der Vergangenheit grds. auch für Selbständige.

In einem Urteil vom 19. Dezember 2012 hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass eine solche Meldepflicht ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstelle. Schließlich müsse jeder Selbständige in der Lage sein, seine Dienstleistungen frei über die europäischen Grenzen hinaus anzubieten.

Daraufhin wurde die Limosa-Meldung für Selbständige vereinfacht, indem der Umfang der mitzuteilenden Informationen wesentlich eingeschränkt wurde.

Anschließend ging die belgische Regierung noch einen Schritt weiter.

Seit dem 01. Januar 2019 gilt die Limosa-Meldepflicht nur noch für Selbständige, die im Bau-, Reinigungs- und Fleischsektor tätig sind.

Hintergrund hierfür ist, dass diese Sektoren mit einem überdurchschnittlich hohen Betrugsrisiko verbunden sind.

Ein neuer Königlicher Erlass listet ausdrücklich die Aktivitäten auf, für welche noch die Limosa-Meldepflicht gilt.

 

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